Auswanderung des Tischlergesellen
aus Kavelstorf bzw. Stavenhagen (Mecklenburg) im Jahr 1864
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Vor der Auswanderung: Trauung ohne DomicilscheinAls Pastor Niederhöffer am 30. März 1864 in der barocken Backsteinkirche von Stavenhagen gleich 3 Schwestern traut, die nach der Hochzeit von Mecklenburg weggehen, mag dies sicher ein Ereignis für die Kleinstadt gewesen sein. Der Vater der 3 Bräute - einst Thorschreiber und Steueraufseher am Ort - hat diese dreifache Hochzeit seiner Töchter - ebenso wie seine Frau - nicht mehr erlebt. Doch wird es wohl ein ziemlich großes Fest für die übrige Familie gewesen sein, da gleich drei Schwestern nach ihrer Heirat die Heimat verlassen, wobei die älteste - Amalie Rutenick - ihrem Mann nach Berlin folgt, das damals noch als Ausland gilt. Die mittlere Schwester ist Caroline Rutenick, die den Tischlergesellen Carl Kammann heiratet und mit ihm und ihrer beider Sohn nach Mascoutah im Staat Illinois auswandert. Ihnen angeschlossen hat sich die jüngste der Schwestern - Friederike Rutenick - die den amerikanischen Bürger Joachim Kohfeldt heiratet und ihm nach Amerika folgt. Doch während sich ihre beiden Schwestern auf ihre Hochzeit freuen und ihren Weggang nach Berlin bzw. Mascoutah in aller Ruhe vorbereiten können, hat Caroline Rutenick gleich mit mehreren Schwierigkeiten zu kämpfen, ehe auch für sie die Hochzeitsglocken läuten. Wahrscheinlich 1859 lernen der Tischlergeselle Carl Kammann aus Kavelstorf und die Bürgerstochter Caroline Rutenick aus Stavenhagen einander kennen. Beide wohnen noch bei den Eltern. Doch der junge Mann bemüht sich in seinem Heimatort vergeblich um einen sog. Niederlassungsschein, der ihm das Wohnrecht sichert und ihm ermöglicht, seine Braut zu heiraten und den gemeinsamen Sohn zu legalisieren. Wie vielen anderen jungen Paaren wird auch ihm dieses Recht von der Ortsobrigkeit verweigert. Und da eine Schwester seiner Frau einem früheren Auswanderer nach Mascoutah / Illinois folgen will, beschließen beide, sich ihnen anzuschließen. So könnte der Ablauf gewesen sein. Als größter Nachteil erweist sich für Caroline Rutenick, daß sie ein uneheliches Kind zur Welt gebracht hat. Nun ist dies an sich keine Besonderheit im Mecklenburgischen. Es wird geschätzt, daß knapp die Hälfte aller Auswanderer nicht verheiratet gewesen ist und unehelich geborene Kinder gehabt hat. Doch anstatt den Menschen zu helfen, sich frei niederzulassen und die Heirat zu fördern, beschließt das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin (was gleichermaßen für Mecklenburg-Strelitz gilt) in der Verordnung vom 3. Mai 1856 eine Präzisierung der "Bestrafung der einfachen Unzucht ...", worunter auch die Geburt unehelicher Kinder fällt. Im Fall der Anzeige eines solchen "Tatbestandes" hat die Mutter des Kindes mit Geldbuße von drei bis 20 Talern zu rechnen. Die uneheliche Mutter gilt gesetzlich als "Stuprata" (=die Geschändete), ihr wird die "Schändung", der "außereheliche Beischlaf" (stuprum) angelastet. Sie hat dafür zu zahlen, indem sie sich vor einem Gericht verantworten und die ihr auferlegte Strafe büßen muß. Bis zur Aufhebung eines Teils dieser Verordnung vom 22.12.1870 gehören die verhängten Geldbußen zu den fest eingeplanten Einnahmequellen in vielen Ortschaften Mecklenburgs. Als Caroline Rutenick - wie gesetzlich vorgeschrieben - in einer Vorladung vor dem Magistrat von Stavenhagen ihre Auswanderungsabsicht für sich und ihren kleinen Sohn darlegt, verschweigt sie nicht die uneheliche Geburt des Kindes, noch die ihr deswegen vom Amt Schwaan auferlegte Bestrafung. Man versichert ihr von Amts wegen, sollten sich ihre Angaben bewahrheiten, so würde der Magistrat sogleich den gewünschten Consensantrag für sie stellen. Doch die eingeholte Nachricht aus Schwaan entlastet nicht die Beklagte. Angeblich soll eine Bestrafung noch nicht erfolgt sein, und so brummt der Magistrat von Stavenhagen der "Stuprata" erst einmal eine Geldstrafe und die Kosten der Untersuchung auf, die sie auch begleicht. Sie hat jetzt keine Zeit mehr, gegen diese Entscheidung zu protestieren, will sie ihre Auswanderung am 16. April nicht gefährden. Vielleicht haben hier zwei Behörden von einem "Delikt" profitiert und die Zeitnot der Antragstellerin bewußt ausgenutzt. Außerdem ist den Beamten in Stavenhagen bekannt, daß Caroline Rutenick nicht unvermögend ist, wie sie in ihrer Anhörung pflichtgemäß angibt. Jedenfalls ist im weiteren Antrag von einer Verärgerung der Beamten in Stavenhagen gegenüber der Antragstellerin nichts zu merken, sie bitten sogar um "gewogene Beschleunigung der Resolution". Wie wir wissen, haben Caroline Rutenick und Carl Kammann unmittelbar vor ihrer Auswanderung geheiratet. Jeder niedergelassene Bürger in der Stadt oder auf dem Lande wendet sich zu damaliger Zeit mit diesem Anliegen an den Pfarrer der Heimatgemeinde. Doch diese Möglichkeit ist dem Paar verschlossen. Da Carl Kammann kein Niederlassungsrecht in seinem Heimatort Kavelstorf nachweisen kann, demnach kein Pfarrer ihn trauen darf, wendet er sich an die für ihn zuständige Kirchenobrigkeit und bittet den Pfarrer, für ihn beim Ministerium des Innern in Schwerin eine "Dispensation von der Beibringung eines Domicilscheins" zur Trauung vor der Auswanderung zu erwirken. Doch der Plan zerschlägt sich, und nun wendet sich die junge Frau mit dem gleichen Anliegen an den für sie zuständigen Pfarrer W. Niederdörfer in Stavenhagen, der diesen gesetzlich geforderten Dispens (s. Verordnung über den Erlaß der Heimathscheine für die Trauung der Auswanderer vom 07.11.1853) beim MdI in Schwerin beantragt. Zunächst wird der Antrag abgelehnt, da der Consensantrag für Caroline Rutenick in Schwerin noch nicht eingetroffen ist und somit die eindeutige Auswanderungsabsicht der Antragstellerin nicht ersichtlich ist, zum anderen fehlt der Nachweis, daß das Brautpaar den Passagecontract mit einem inländischen Agenten abgeschlossen hat und drittens wird nicht nachgewiesen, daß der Contract bereits bezahlt ist bzw. die Summe dafür aufgebracht werden kann. Den Behörden geht es in der Regel darum, sicherzustellen, daß die heiratswilligen Personen auch tatsächlich auswandern wollen und nicht später ihren Heimatbehörden finanziell "zur Last fallen". Ist ihr Mißtrauen erst geweckt, verfahren sie - wie in diesem Fall - streng nach Gesetz. Erst im zweiten Anlauf wird die Ausnahmegenehmigung zur Heirat vor der Auswanderung erteilt. Caroline Rutenick ist 29 Jahre alt, als ihr Sohn Carl unehelich geboren wird, der Vater des Kindes ist im gleichen Alter und bekennt sich zu seiner Braut und ihrem Kind. Endlich - 5 Jahre danach - findet sich für beide eine Möglichkeit zur Heirat durch Auswanderung. Wenige Tage vor ihrer Hochzeit treffen die beantragten Auswanderungs-Consense und die Ausnahmegenehmigung zur Hochzeit ein. Erst jetzt kann sich Caroline Rutenick auf die große Hochzeit mit ihren beiden Schwestern freuen. Angesichts der peinlichen Verhöre und doppelten Bestrafung wegen der Geburt eines unehelichen Kindes und des bürokratischen Antragsverfahrens für Heirat und Auswanderung wird sie froh gewesen sein, ein Land verlassen zu können, das ihr so viele Hürden für ein ganz normales Leben auferlegt hat. Ob sie in Amerika ihr Glück gefunden hat, wissen wir nicht. Auf jeden Fall scheint es nur kurz gewesen zu sein. Während ihr Mann sich offenbar erfolgreich als Tischlermeister niederläßt, bringt sie 1866 die Tochter Sophie zur Welt. Vermutlich ist sie bald danach gestorben, denn zu Weihnachten 1870 besucht Carl Kammann mit beiden Kindern seine Verwandten in Kavelstorf. Wie er dem Schreiber im Polizeiamt Rostock bei der Abreise Mitte April 1871 vertraulich mitteilt, hat er während seines Aufenthalts Friederike Hobe aus Thulendorf geheiratet und reist zusammen mit ihr und den Kindern erster Ehe nach Mascoutah zurück. Es ist kein Ausnahmefall, daß sich junge Familienväter, deren Frauen gestorben sind, oder die gern heiraten wollen, ihre Ehefrauen aus der alten Heimat suchen, deren Temperament und Denkweise ihnen vertraut ist. Vielleicht hat die Schwester des Carl Kammann - Catharina Witt 1), geb. Kammann - vor ihrer eigenen Auswanderung 1868 die Bekanntschaft vermittelt oder ihren Bruder auf "Brautschau" nach Europa geschickt. Die Dokumente dieser Auswanderung werden in einer Übersicht und auf weiteren Seiten gezeigt (mit Inhaltsbeschreibung) ! 1) Auswanderung der Catharina Witt, geb. Kammann - ein weiterer von I. M. A. R. untersuchter Fall. |
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